Das Amtsgericht München bejaht eine Haftung einer pflegebedürftigen Rentnerin für eine über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung und verurteilt dieselbe zur Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 650 € (vgl. SZ vom 24.12.2011). Dies obwohl die Rentnerin selbst keinen PC hat und auch kein WLAN System unterhält. Einen Internetanschluss hatte die Rentnerin nur deshalb noch, weil der Zweijahresvertrag nicht vorzeitig kündbar war. Heruntergeladen wurde ein Hooligan-Film. Trotzdem sah das Amtsgericht eine Haftung der Rentnerin, weil die Urheberrechtsverletzung laut eines Sachverständigen zweifelsfrei über ihren Anschluss begangen wurde.
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Amtsgericht München überspannt Haftung für Internetanschluss
Gesetzesentwurf zur Einschränkung von Massenabmahnungen in Planung!
Das Bundesjustizministerium will einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Möglichkeit einschränken soll, dass gerade im Internet Bagatellverstöße massenhaft mit hohen Abmahnkosten abgemahnt werden können. Adressaten des Gesetzesentwurfs sollen Anwaltskanzleien sein, die sich geradezu darauf spezialisiert haben Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße, die über das Internet begangen werden, „aufzuspüren“ und mit horrenden Kosten im Namen und im Auftrag eines Konkurrenten abzumahnen. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will deshalb im Gebührenrecht der Rechtsanwälte die entscheidenden „Stellschrauben“ ändern, um die Abmahnkosten gering zu halten.
weiterlesenNeues vom BGH zur Haftung von WLAN-Anschlussinhabern bei Filesharing
Ein hochinteressantes Urteil hat der BGH am 12.05.2010 zur Haftung eines WLAN-Anschlussinhabers für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber schon die Pressemitteilung des BGH klingt viel versprechend. Dies insbesondere zum Thema Anwaltskosten bei Massenabmahnungen wegen illegalen Musikdownload.
weiterlesenUrteil zur Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht scheut Konflikt mit der EU
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die deutsche Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.). Die anlasslose Speicherung von praktisch sämtlichen Verkehrsdaten von Telefondiensten für sechs Monate sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies allerdings nur auf der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage aus § 113a, b TKG und § 110 g StPO, da der Gesetzgeber dort seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke nicht nachgekommen und weit über die europarechtliche Zielsetzung hinausgegangen sei. Schlechthin unvereinbar mit dem Grundgesetz sei eine anlasslose Speicherung dagegen nicht.
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